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AutorenbildRA Steinbacher

Anzeigepflicht und Kostenerstattung in der Corona-Krise

Aktualisiert: 17. Apr. 2020

Die Corona-Pandemie führt nicht nur zu zahlreichen Verordnungen, sondern auch zu kurzfristigen und teilweise befristeten Gesetzesänderungen. Für die Pflege ist dabei der jüngst eingeführte § 150 SGB XI von besonderer Bedeutung - und zwar nicht nur für den pflegerischen Alltag in der Krise, sondern auch für eine etwaige strafrechtliche Haftung. § 150 I SGB XI regelt zunächst einmal, dass eine Anzeigepflicht besteht, sollten aufgrund der Pandemie Beeinträchtigungen bei der pflegerischen Versorgung entstehen. Solche Beeinträchtigungen können von Personalengpässen bis zu Materialmangel (Schutzkleidung, Desinfektionsmittel) reichen. Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste sind dann verpflichtet das Problem an die jeweiligen Kostenträger zu melden. Unter Einbeziehung von Heimaufsicht oder Gesundheitsämtern sollen dann gemeinsame Lösungen entwickelt werden. Sollten im Zuge einer Corona-Infektion Betroffene oder Angehörige eine Strafanzeige erstatten, weil sie eine mangelnde pflegerische Sorgfalt bemängeln, könnte es entlastend sein, wenn die Anzeige auch erfolgt ist. Denn wenn trotz erheblicher Bemühungen kein Schutzmaterial zu besorgen und dies auch nachvollziehbar dokumentiert ist, kann dies einen entscheidenden Entlastungsfaktor in einem Strafverfahren darstellen. Im Übrigen sollen Mehrkosten (z.B. für Desinfektionsmittel) und Einnahmeeinbußen über § 150 II, III SGB XI erstattungsfähig sein. Manche Verbände haben hierfür auch schon hilfreiche Musterschreiben online gestellt. Es bleibt zu hoffen, dass die Erstattung auch unbürokratisch organisiert wird.

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