top of page
AdobeStock_197176658.jpeg

MISSHANDLUNG SCHUTZBEFOHLENER IN PFLEGEEINRICHTUNGEN

Pflegedoku bringt häufig entscheidenden Entlastungsbeweis

In einer stationären Pflegeeinrichtung kann es immer wieder zu Missständen kommen: Vorstellbar sind beispielsweise Hygienedefizite, personelle Unterbesetzung oder aber mangelhafte Pflege. Pflegeeinrichtungen müssen fraglos Orte sein, die den Bewohnerinnen und Bewohnern Schutz bieten und denen Angehörige ihr Vertrauen schenken. Kaum ein Vorwurf wiegt für eine stationäre Pflegeeinrichtung deshalb schlimmer als die Misshandlung Schutzbefohlener. Wie sollten Pflegekräfte und Personalverantwortliche mit diesem Vorwurf umgehen?


Wo viele Menschen zusammenkommen, tritt auch die gesamt Bandbreite zwischenmenschlicher Konflikte auf. So auch in Pflegeheimen. Im Einzelfall kann das auch Übergriffe und Misshandlungen der Pflegekräfte gegen ihre Schutzbefohlenen bedeuten, sowohl emotional als auch körperlich. Zum Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen zählen alle Formen körperlicher Gewalt; dazu gehört auch der grobe Umgang mit den Bewohnern. Natürlich können auch psychische Misshandlungen den Tatbestand erfüllen: Beispielsweise wenn Pflegekräfte absichtlich das Licht ausschalten, obwohl sie wissen, dass ein Bewohner Angst vor der Dunkelheit hat. Als Faustformel gilt, dass Gewalt und seelische Demütigungen aus einer niederen Motivation heraus als Misshandlung von Schutzbefohlenen gelten und damit durchweg strafbar sind.

Misshandlung von Schutzbefohlenen kann zu Entzug der Berufsbezeichnung führen


In der Praxis wird das Problem aber vor allem bei der Frage der Beweisbarkeit der Misshandlung liegen. In der Regel tragen Angehörige oder Mitarbeiter*innen den Vorwurf an die Leitungsebene heran. Häufig gibt es aber keinerlei objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Misshandlung, etwa Hämatome. Im Raum steht dann oft lediglich die Aussage eines - womöglich demenziell erkrankten - Bewohners. Eine in diesem Zusammenhang erhobene (falsche) Verdächtigung der Misshandlung von Schutzbefohlenen wird für die Einrichtung, aber auch die betroffene Pflegekraft zur psychischen Zerreißprobe. Die Einrichtung sieht sich ggf. heimrechtlichen Meldepflichten und eventuell einer öffentlichen Berichterstattung ausgesetzt, während für die Pflegekraft die komplette berufliche Zukunft auf dem Spiel steht: Sollte es zu einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener kommen, kann dies am Ende des Tages den Verlust Berufsbezeichnung mit sich bringen.

Wie sollte man bei Misshandlungs-Vorwürfen von Schutzbefohlenen vorgehen?


Es ist besonders wichtig, diesem schweren Vorwurf möglichst besonnen zu begegnen. Aus Sicht der Einrichtung können hierzu beispielsweise einrichtungsinterne Gespräche und der Kontakt zur Heimaufsicht die ersten Schritte sein. Eine Strafanzeige sollte wohl überlegt sein und ist häufig der falsche Weg, weil sie womöglich überhaupt erst die ungewollte Öffentlichkeit schafft. Die beschuldigte Pflegekraft wiederum sollte frühestmöglich einen Verteidiger engagieren und eine Vernehmung durch die Polizei ablehnen. Häufig übernimmt die betriebliche Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers auch diese Kosten. Im Ermittlungsverfahren ist es dann oftmals die Pflegedoku, die den entscheidenden Entlastungsbeweis bringt.

Misshandlung Schutzbefohlener: Über uns
bottom of page