top of page

TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT: PFLEGESTRAFRECHT

ABRECHNUNGSBETRUG

Vor allem ambulante Pflegedienste sehen sich häufig dem Vorwurf ausgesetzt, gegenüber den Kranken- und Pflegekassen nicht erbrachte oder nicht qualifikationsgemäß erbrachte Leistungen abgerechnet zu haben. Kaum ein Vorwurf wird so leichtfertig erhoben wie der des Abrechnungsbetrugs.

KÖRPERVERLETZUNG

Gerade in stationären Pflegeeinrichtungen, stellenweise jedoch auch in der ambulanten Versorgung, können Strafanzeigen wegen Körperverletzung drohen. Diese beruhen meist nicht darauf, dass Pflegekräfte ihre Bewohner*innen oder Klient*innen direkt geschlagen haben sollen. Meistens geht es um einen sogenannten Fahrlässigkeitsvorwurf.

TÖTUNGSDELIKTE

Wenn in der Pflege von Tötungsdelikten die Rede ist, können düstere Assoziationen geweckt werden: Viele denken an Altenpflegerinnen, die dem Leid älterer Menschen aus falsch verstandener Barmherzigkeit ein Ende setzen, so genannte „Todesengel“ oder den Krankenpfleger der durch absichtlich provozierte Notsituationen als „Retter“ erscheinen will – was häufig misslingt. Die Realität ist eine andere.

MISSHANDLUNG SCHUTZBEFOHLENER

In einer stationären Pflegeeinrichtung kann es immer wieder zu Missständen kommen: Vorstellbar sind beispielsweise Hygienedefizite, personelle Unterbesetzung oder aber mangelhafte Pflege. Kaum ein Vorwurf wiegt für eine Pflegeeinrichtung aber schlimmer als die Misshandlung Schutzbefohlener. Umso wichtiger ist es, diesem schweren Vorwurf möglichst besonnen zu begegnen.

SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT

Aufgrund des Personalmangels in der Pflegebranche entscheiden sich viele Einrichtungsleiter*innen dafür über Vermittlungsagenturen selbstständige Pflegekräfte zu engagieren. Inzwischen kommt es deshalb häufiger zu Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten.

KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN

Seit 2016 gibt es mit den Straftatbeständen § 299a und § 299b StGB Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Mangels nachvollziehbarer Rechtsprechung ist mitunter völlig unklar, welche wirtschaftlichen Kooperationsformen in der Pflegebranche strafbar sein könnten – und welche eben nicht.

FREIHEITSBERAUBUNG

In Pflegeeinrichtungen, aber auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe, ist es gängige Praxis: Bewohner*innen werden zu ihrem eigenen Schutz körperlich fixiert. Die Fixierung ist, wie auch einige Landesheimgesetze klarstellen, stets auf das notwendige Maß zu beschränken. Unterlaufen bei der Fixierung Fehler, ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht zimperlich.

ZWANGSMEDIKATION

In stationären Pflegeeinrichtungen kommt es häufig vor, dass die Bewohner*innen ihre Medikamente nicht einnehmen möchten. Natürlich dürfen die Medikamente den Bewohner*innen jetzt nicht einfach gewaltsam eingeflößt werden. Doch auch andere Wege der Medikamentengabe können problematisch sein und von den Ermittlungsbehörden als Körperverletzung oder Nötigung eingestuft werden.

STRAFRECHT (ALLGEMEIN)

Das Allgemeine Strafrecht umfasst all das, was man für gewöhnlich unter Strafrecht versteht. Dazu gehören im Wesentlichen Verstöße gegen Strafvorschriften aus dem Strafgesetzbuch: Vom Diebstahl bis zum Raub, von Nötigung bis Erpressung, von Körperverletzung bis hin zum Mord.

WEITERE RECHTSGEBIETE

Ein Strafverfahren in der Pflegebranche geht meist mit angrenzenden Problemen einher: Beim Abrechnungsbetrug kommen häufig die Kostenträger mit hohen Rückforderungen auf die Pflegedienste zu, bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte werden Schmerzensgeldansprüche gestellt. Auch in diesen Fällen stehe ich Ihnen zur Seite.

Tätigkeitsfelder: Tätigkeitsbereiche
bottom of page