Rechtsanwalt - Fachanwalt für Strafrecht - Dipl. Pol.
TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT: PFLEGESTRAFRECHT
ABRECHNUNGSBETRUG
Vor allem ambulante Pflegedienste sehen sich häufig dem Vorwurf ausgesetzt, gegenüber den Kranken- und Pflegekassen nicht erbrachte oder nicht qualifikationsgemäß erbrachte Leistungen abgerechnet zu haben. Kaum ein Vorwurf wird so leichtfertig erhoben wie der des Abrechnungsbetrugs.
KÖRPERVERLETZUNG
Gerade in stationären Pflegeeinrichtungen, stellenweise jedoch auch in der ambulanten Versorgung, können Strafanzeigen wegen Körperverletzung drohen. Diese beruhen meist nicht darauf, dass Pflegekräfte ihre Bewohner*innen oder Klient*innen direkt geschlagen haben sollen. Meistens geht es um einen sogenannten Fahrlässigkeitsvorwurf.
TÖTUNGSDELIKTE
Wenn in der Pflege von Tötungsdelikten die Rede ist, können düstere Assoziationen geweckt werden: Viele denken an Altenpflegerinnen, die dem Leid älterer Menschen aus falsch verstandener Barmherzigkeit ein Ende setzen, so genannte „Todesengel“ oder den Krankenpfleger der durch absichtlich provozierte Notsituationen als „Retter“ erscheinen will – was häufig misslingt. Die Realität ist eine andere.
MISSHANDLUNG SCHUTZBEFOHLENER
In einer stationären Pflegeeinrichtung kann es immer wieder zu Missständen kommen: Vorstellbar sind beispielsweise Hygienedefizite, personelle Unterbesetzung oder aber mangelhafte Pflege. Kaum ein Vorwurf wiegt für eine Pflegeeinrichtung aber schlimmer als die Misshandlung Schutzbefohlener. Umso wichtiger ist es, diesem schweren Vorwurf möglichst besonnen zu begegnen.
SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
Aufgrund des Personalmangels in der Pflegebranche entscheiden sich viele Einrichtungsleiter*innen dafür über Vermittlungsagenturen selbstständige Pflegekräfte zu engagieren. Inzwischen kommt es deshalb häufiger zu Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten.
KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN
Seit 2016 gibt es mit den Straftatbeständen § 299a und § 299b StGB Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Mangels nachvollziehbarer Rechtsprechung ist mitunter völlig unklar, welche wirtschaftlichen Kooperationsformen in der Pflegebranche strafbar sein könnten – und welche eben nicht.
FREIHEITSBERAUBUNG
In Pflegeeinrichtungen, aber auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe, ist es gängige Praxis: Bewohner*innen werden zu ihrem eigenen Schutz körperlich fixiert. Die Fixierung ist, wie auch einige Landesheimgesetze klarstellen, stets auf das notwendige Maß zu beschränken. Unterlaufen bei der Fixierung Fehler, ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht zimperlich.
ZWANGSMEDIKATION
In stationären Pflegeeinrichtungen kommt es häufig vor, dass die Bewohner*innen ihre Medikamente nicht einnehmen möchten. Natürlich dürfen die Medikamente den Bewohner*innen jetzt nicht einfach gewaltsam eingeflößt werden. Doch auch andere Wege der Medikamentengabe können problematisch sein und von den Ermittlungsbehörden als Körperverletzung oder Nötigung eingestuft werden.
WEITERE RECHTSGEBIETE
Ein Strafverfahren in der Pflegebranche geht meist mit angrenzenden Problemen einher: Beim Abrechnungsbetrug kommen häufig die Kostenträger mit hohen Rückforderungen auf die Pflegedienste zu, bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte werden Schmerzensgeldansprüche gestellt. Auch in diesen Fällen stehe ich Ihnen zur Seite.