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SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT IN DER PFLEGEBRANCHE

Personalmangel in der Pflege als Ausgangspunkt des Problems

Das Problem ist nicht neu: Nicht erst seitdem der so genannte „Pflegenotstand“ in der Öffentlichkeit als Schlagwort für personelle Unterbesetzung im Pflegesektor gilt, haben Pflegeeinrichtungen einen akuten Personalmangel. Insbesondere Pflegefachkräfte, also Altenpfleger*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen oder Kinderkrankenpfleger*innen sind auf dem Arbeitsmarkt begehrt. Je nach Region, vor allem abseits der großen Städte, ist der Wettbewerb um hochqualifizierte Pflegekräfte sehr angespannt. Dabei sind Abwerbeversuche konkurrierender Pflegeeinrichtungen untereinander keine Seltenheit. Trotz dieser Marktlage sind die Pflegeeinrichtungen dafür verantwortlich, auch bei Personalengpässen die Versorgung ihrer Bewohner*innen quantitativ und qualitativ aufrecht zu erhalten.

Ausweg selbstständige Pflegekräfte?

Viele Einrichtungen, egal ob Altenpflegeheim oder Krankenhaus, greifen bei Personalnot deshalb auf Agenturen zurück, die selbstständige Pflegekräfte vermitteln. Diese werden dann für die jeweiligen Auftraggeber, also die Einrichtungen, auf eigene Rechnung tätig. Dabei liegen die Vorteile für selbstständige Pflegekräfte auf der Hand: Zunächst ist selbstständige Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Regel besser bezahlt als bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hinzu kommt, dass Selbständige die Arbeitszeit deutlich flexibler, aber vor allem familienfreundlicher planen können. In der Pflege heißt das: Weniger Wochenendarbeit und Nachtschichten oder mehrere Tage am Stück frei. Wer sich als Pfleger*in auf die Selbstständigkeit einlässt, macht das aber nicht aus Mangel an Alternativen, sondern gerade weil es mehr Freiheit und Unabhängigkeit vom hierarchisch organisierten Pflegebetrieb bedeutet. Manche Berufsvereinigungen sprechen in diesem Zusammenhang auch von Pflege als freiem Beruf. Das alles unterscheidet eine freie pflegerische Tätigkeit von der freien Mitarbeit in anderen Branchen, etwa der Automobilindustrie, dem Bau- oder Fleischereigewerbe, aber auch dem Freelancer in einer Werbeagentur und dem selbstständigen Subunternehmer bei Paketzustelldiensten. 

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Selbstständigkeit von Pflegekräften in Pflegeheimen


Bis vor kurzem konnten auch die Sozialgerichte keine einheitliche Linie zu der Frage finden, ob eine pflegerische Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden kann. Manche hielten eine selbstständige pflegerische Tätigkeit für zulässig, andere wiederum nicht. Und trotzdem: Durch Meldungen der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Zoll und Staatsanwaltschaft in diesem Feld mitunter sehr einseitig. Nur allzu schnell wurde ohne nähere Prüfung angenommen, dass der Pflegeberuf nur in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden kann. In der Folge hätten dann die Verantwortlichen der Einrichtung aber auch Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung abführen müssen. Inzwischen hat das Bundessozialgericht aber klargestellt, dass eine selbständige Tätigkeit in stationären Einrichtungen quasi nicht möglich sei. Häufig geht es aber um "Altfälle" die bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgericht anhängig waren. Dann müssen aus Verteidigersicht den Ermittlungsbehörden die Besonderheiten des Arbeitsmarkts in der Pflege näher gebracht und die damalige Rechtsprechung der Landessozialgerichte entgegengehalten werden. Sodann kann häufig bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung bewirkt werden. Für kommende Fälle wird demgegenüber kreativer argumentiert werden müssen. 

Scheinselbstständigkeit: Über uns
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