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KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN

Strafrechtliches Risiko bei Kooperationen zwischen Ärzten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen

Seit 2016 gibt es mit den Straftatbeständen § 299a und § 299b StGB Vorschriften, welche die Korruption im Gesundheitswesen bekämpfen sollen. Hintergrund für die Einführung des neuen Gesetzes war ursprünglich eine Strafbarkeitslücke für bestechliche Vertragsärzte. Dem sollte durch die neuen Straftatbestände Abhilfe geleistet werden. Dabei kamen aber zwei Strafvorschriften heraus, die eine Vielzahl von Akteur*innen im Gesundheitswesen und der Pflegebranche treffen können. Mangels nachvollziehbarer Rechtsprechung ist mitunter völlig unklar, welche wirtschaftlichen Kooperationsformen strafbar sein könnten – und welche eben nicht.

Die Zusammenarbeit in Medizin und Pflege kann unzulässig sein

Die Ungewissheit über die Strafbarkeit ist besonders bedrückend, weil im Pflegesektor die Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen quasi unverzichtbar ist. Stationäre Einrichtungen brauchen einen guten Draht zu einem Hausarzt, der sich bereit erklärt, Visiten bei den Bewohner*innen zu machen, oder einer Apotheke, die zuverlässig rezeptpflichtige Medikamente vorbeibringt. Solche Kooperationsformen werden stellenweise auch vertraglich geregelt. Dies kann dann problematisch sein, wenn die Kooperation womöglich wettbewerbsverzerrend ist und Aufträge etwa wegen Gefälligkeitsleistungen vergeben werden.

Mögliche Problemfälle


In der Diskussion ist beispielsweise, ob das kostenlose Verblistern durch Apotheken im Rahmen von Heimversorgungsverträgen strafbar sein soll oder nicht. Einen Beigeschmack können auch Beraterverträge zwischen Intensivpflegediensten und Fachärzten haben – zumindest falls deren Hintergrund eigentlich die Vermittlung der besonders „rentablen“ Intensivpflegepatienten ist. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kooperationsform womöglich korruptionsanfällig ist. Um Ermittlungen zu vermeiden, sollten künftige, aber auch bestehende Kooperationsformen schon präventiv strafrechtlich von einem Anwalt geprüft werden. Durch ein Rechtsgutachten kann eine erste Risikoeinschätzung des Vertragsvorhabens vorgenommen werden. 

Korruption im Gesundheitswesen: Über uns
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