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Schlüssel im Schloss

FREIHEITSBERAUBUNG

In Pflegeeinrichtungen, aber auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe, ist es gängige Praxis: Bewohner*innen werden zu ihrem eigenen Schutz körperlich fixiert. Die Voraussetzungen einer solchen freiheitsentziehenden Maßnahme finden sich im Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Fixierung ist, wie auch einige Landesheimgesetze klarstellen, stets auf das notwendige Maß zu beschränken. Unterlaufen bei der Fixierung Fehler, ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht zimperlich.


Der Inhalt der jeweiligen freiheitsentziehenden Maßnahme bemisst sich wiederum am dafür notwendigen richterlichen Beschluss. Das Problem: Die Umsetzung von Fixierungsmaßnahmen kann im Einzelfall fehleranfällig sein: Manchmal mischen sich Angehörige mit zusätzlichen Forderungen oder gar Gerätschaften in den Pflegeprozess mit ein, manchmal vertritt die Heimaufsicht als staatliche Behörde eine andere Auffassung als das Gericht. Wenn es dann zu Streitigkeiten unter den Beteiligten kommt, droht gegen die Belegschaft und die Führungsebene der Einrichtung auch schnell eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung. Dann folgen ebenso schnell eine Durchsuchung und belastende Ermittlungen in der Einrichtung.


Dabei ist es im Einzelfall eine juristisch hochkomplexe Frage, was nach dem Beschluss alles zulässig war und ob bei einem nur geringfügigen Verstoß dagegen die Fixierung nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine Freiheitsberaubung kann aber auch in der Verwendung ganz normaler Schutzvorrichtungen, insbesondere Bettgittern liegen, die nur über Nacht die betroffene Person am Verlassen des Bettes hindern sollen. Auch komplexe Türschalter können als freiheitsentziehende Maßnahme eingestuft werden, wenn die Tür zwar nicht verriegelt, aber für die Bewohner*innen defacto nicht zu öffnen ist.

Freiheitsberaubung: Über uns
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